Definition rund um den Schaden
Haftpflichtschaden
- Im
Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher
verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB
den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt
erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu
stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall
nicht eingetreten wäre. Im
Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an
die Stelle des Schädigers die
Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§
3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim
Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
- Hiervon
klar zu unterscheiden, sind vertragliche
Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
- Im
Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei
einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den
Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der
unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier
ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die
streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im
Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der
Ersatzleistung richtet sich stets nach den
Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In
der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
- Von
einem Totalschaden spricht man, wenn die
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges
entweder nicht möglich (technischer
Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht
zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder
unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
- Der
Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich
dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
- Technischer
Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung
des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der
Reparatur aus technischen Gründen.
- Der
wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit
gesprochen werden kann.
- Von
einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem
Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet
werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und
Reparaturkosten geringer ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
- Der
Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet,
hat grundsätzlich Anspruch auf
Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB
für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit
seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der
Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich u. a.
nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz
kann bspw. der
Nutzungsausfallentschädigungstabelle
"Sanden, Dannen, Küppersbusch"
entnommen werden.
Wiederbeschaffungswert
- Der
Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der
Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem
Unfall bei einem seriösen Händler hätte
aufwenden müssen. Der Sachverständige
berücksichtigt bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden
Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
- Der
Wiederbeschaffungswert ist stets dann
Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf
Basis eines Totalschadens abrechnet.
Restwert
- Zur
Definition des Restwertes hat der BGH bereits am
04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei
Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.
2 BGB die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis
vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter
unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen
- Markt
ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise
spezieller Restwertaufkäufer muß der
Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen
lassen.
- Den
Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger
Sachverständiger unter Berücksichtigung des
konkreten Schadenbildes und regionaler
Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler
Minderwert)
- Der
Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden,
der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen
im Falle eines späteren Verkaufs einen
geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge
ohne Vorschäden.
- Der
Minderwert wird durch einen unabhängigen
Sachverständigen im Gutachten gesondert
ausgewiesen.
- In
der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw.
einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein
auszugleichender Minderwert nicht mehr
feststellbar sein.
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